ÜBERPARTEILICHE WÄHLERGEMEINSCHAFT ZOLLING
SATZUNG der ÜWG vom 27.04.1996
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die „Überparteiliche Wählergemeinschaft Zolling“ ist eine nicht rechtsfähige Wählergemeinschaft.
Sie hat ihren Sitz in Zolling.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
- Die ÜWG ist ein Zusammenschluss von Bürgern der Gemeinde Zolling, die im verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rahmen für ihre Gemeinde tätig sein wollen, ohne an eine politische Partei gebunden zu sein.
- Der Arbeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf den Wahlbezirk der Gemeinde Zolling.
- Ziel des Vereins ist es, zum Wohle der Gemeinde Zolling und seiner Bürger in der Kommunalpolitik zu wirken, unabhängig von Partei-Richtlinien.
- Zu diesem Zweck nennt die ÜWG aus ihren Reihen Kandidaten für die Kommunalwahlen, die das Ziel der ÜWG im Gemeinderat vertreten sollen.
§ 3 Mitgliedschaft / Aufnahme / Beiträge
- Ordentliches Mitglied der ÜWG kann jede wahlberechtigte Person der Gemeinde Zolling werden.
- Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Die Aufnahme in die ÜWG erfolgt schriftlich.
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr.
- Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft bei der ÜWG erfolgt zum Jahresende mit schriftlicher Mitteilung.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand der ÜWG gestrichen werden, wenn die Streichung im Interesse der ÜWG notwendig erscheint.
- Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.
- Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei ist mit den Zielen des Vereins unvereinbar und somit ausgeschlossen.
§ 5 Die Organe der ÜWG sind:
- Die Mitgliedsversammlung
- Der Vorstand
- Die Vorstandschaft
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel einmal jährlich statt. Alle Mitglieder sind schriftlich, spätestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu erhalten:
- Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Arbeitsjahr
- Bericht des Kassiers
- Entlastung des Vorstands
- Feststellung der Stimmberechtigten
- Wahlen von Vorstandschaft im Wahljahr
- Anträge
- Verschiedenes
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
§ 7 Beschlussfähigkeit
- In der Mitgliedsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Mit Zweidrittelmehrheit, der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Abstimmungsberechtigten, kann über eine Satzungsänderung beschlossen werden.
Eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Abstimmungsberechtigten ist erforderlich bei Beschlüssen:
- Über Anträge auf Abberufung des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds
- Über die Auflösung der ÜWG
- Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung
- Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 8 Der Vorstand und die Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft wird gebildet aus dem Vorstand *, dem Schriftführer *, dem Kassier.
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
- Die Vorstandschaft bereitet die Mitgliederversammlung vor.
§ 9 Auflösung der ÜWG
- Die Auflösung der ÜWG kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
- Das verbleibende Vermögen des Vereins ist den Kindergärten der Gemeinde Zolling zu gleichen Teilen zur Verfügung zu stellen.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechten und Pflichten als Mitglieder der ÜWG ist Freising.
